Die Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung auf Seite 13 aus, die Klägerin habe in der Klagebegründung zwar die einzelnen Zusatz- und Mehrarbeiten einzeln aufgeführt, ohne diese allerdings jeweils nach Aufwand, Material und letztlich Werklohn auseinanderzuhalten und zu beziffern. Als Beweis verweise sie im Wesentlichen mehr oder weniger pauschal auf die Offerte BKP 25 bzw. Auftragsbestätigung BKP 24 samt Offertplänen, auf die entsprechenden Werkverträge und auf die Teilzahlungsgesuche vom 30. und 31. Juli 2009 samt Anhängen.