Im erstinstanzlichen Verfahren ist gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch das bisherige kantonale Prozessrecht anwendbar gewesen, so dass - soweit zwischen den Parteien die Anwendung prozessualer Bestimmungen strittig ist - die korrekte Anwendung der kantonalen ZPO (ZPO BL) zu prüfen ist. 4.1 Die Berufung richtet sich gegen die Ausführungen der Vorinstanz soweit sie die Höhe der Pfandsumme und den Vorwurf der ungenügenden Substantiierung der Forderung betreffen. Bei der sicherzustellenden Forderung geht es um den Werklohn der Berufungsklägerin für geleistete Arbeiten an der Liegenschaft der Berufungsbeklagten, die in den Werkverträgen nicht enthalten bzw. vorgesehen gewesen sind.