Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung eines Augenscheins sieht. Die entsprechende Beweisverfügung der Instruktionsrichterin ist daher weder abzuändern noch zu ergänzen bzw. der wiederholte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist erneut abzuweisen. 3. Unabhängig davon, dass für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der Schweizerischen ZPO zur Anwendung gelangen, ist der angefochtene Entscheid daraufhin zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat. Im erstinstanzlichen Verfahren ist gemäss Art.