2. An der heutigen Hauptverhandlung weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie einen Augenschein beantragt habe und an diesem Beweisantrag festhalte. Die Gerichtspräsidentin hat als Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Mai 2012, Ziffer 5, den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mangels Relevanz abgewiesen. Die Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), wobei Beweisverfügungen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können (Art. 316 Abs. 3 i.V.m. Art. 154 ZPO). Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der hinreichenden Substantiierung der Klage.