146 Abs. 1 ZPO beginnt der Fristenlauf bei einer Zustellung während des Stillstandes am ersten Tag nach Ende des Stillstandes. Nachdem der Fristenstillstand bis zum 15. April 2012 dauerte, begann der Fristenlauf somit am 16. April 2012. Dementsprechend lief die 30-tägige Frist vom 16. April 2012 bis zum 15. Mai 2012. Die Berufungsantwort wurde am 15. Mai 2012 abgeschickt und erfolgte somit innert der Frist, so dass diese Rechtsschrift nicht aus dem Recht zu weisen ist. 2. An der heutigen Hauptverhandlung weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie einen Augenschein beantragt habe und an diesem Beweisantrag festhalte.