Diese Verfügung wurde den Berufungsbeklagten am 7. April 2012 zugestellt, dem Samstag zwischen Karfreitag und Ostersonntag. Das war im Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern dauert, was dieses Jahr dem Zeitraum vom 1. April 2012 bis 15. April 2012 entsprach. Eine Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, da das Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts weder ein Schlichtungsverfahren noch ein summarisches Verfahren darstellt. Gemäss Art. 146 Abs. 1 ZPO beginnt der Fristenlauf bei einer Zustellung während des Stillstandes am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.