Aus dem gestellten Antrag wird ersichtlich, inwiefern die Neuentscheidung in der Sache verlangt wird, nämlich für den von der Vorinstanz abgewiesenen Teil der Klage. Gestützt auf diese Ausführungen ist auf die Berufung trotz unklaren Rechtsbegehren einzutreten. 1.4 Die Berufungsklägerin stellt die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort in Frage. Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde den Berufungsbeklagten die Berufung zugesendet mit Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Berufungsantwort entsprechend Art. 312 Abs. 2 ZPO. Diese Verfügung wurde den Berufungsbeklagten am 7. April 2012 zugestellt, dem Samstag zwischen Karfreitag und Ostersonntag.