Dass die Berufungsklägerin die Ergänzung des Urteils beantragt, steht dem nicht entgegen. Da ihre Klage von der Vorinstanz teilweise gutgeheissen wurde, hat sie nicht die Aufhebung dieses Urteils verlangt, sondern eben nur die Ergänzung in dem Sinne, als das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des gutgeheissenen Teils der Klage bestehen bleiben soll und nur hinsichtlich des abgewiesenen Teils die Berufungsinstanz neu entscheiden bzw. für diesen Teil die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bewilligen soll. Aus dem gestellten Antrag wird ersichtlich, inwiefern die Neuentscheidung in der Sache verlangt wird, nämlich für den von der Vorinstanz abgewiesenen Teil der Klage.