So hat die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz bereits die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von CHF 32'500.-- zuzüglich Zins von 5% seit 31. Juli 2009 und sämtlicher Kosten verlangt. Auch hinsichtlich des Betrages ergibt sich ohne Weiteres, dass die Berufungsklägerin die definitive Eintragung für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 32'500.-- begehrt und mit Berufung die Differenz zu dem von der Vorinstanz bereits für definitiv erklärten Betrag geltend macht, was CHF 26'763.95 entspricht. Dass die Berufungsklägerin die Ergänzung des Urteils beantragt, steht dem nicht entgegen.