Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 II 617, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsbegehren der Berufung sind in der Tat sehr missverständlich formuliert. So beantragt die Berufungsklägerin, in Ergänzung zu Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei das Grundbuchamt