Vorab hat es festgestellt, dass es grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung darstellt, in der Berufungseingabe bestimmte und im Fall von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen (BGE 137 III 617, E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht aber unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder welcher Geldbetrag zuzusprechen ist.