Die Berufungsbeklagten bringen überdies vor, die Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Berufung seien unklar formuliert. Aus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwieweit der Entscheid angefochten wird, ob sich die Berufung auf das gesamte Urteil oder nur gegen einen Teil davon richtet; es muss sich ergeben, inwieweit das streitbefangene Recht weiterhin im Streit liegt. Daher müssen die Anträge bezeichnen, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils angefochten und welche Änderungen beantragt werden (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel 2011, § 11 N 874 f.).