ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. 1.3 Die Berufungsbeklagten bringen vor, das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sei falsch. Die Rechtsmittelinstanz könne gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache unter bestimmten Voraussetzungen an die erste Instanz zurück weisen. Die Berufungsklägerin würde um eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils verlangen, anstatt dessen Aufhebung in Verbindung mit dem Begehren um einen neuen Entscheid des Kantonsgerichts. Die Berufungsbeklagten bringen überdies vor, die Rechtsbegehren