Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Streitwertgrenze erreicht. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 15. Dezember 2011 wurde der Berufungsklägerin am 8. Februar 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch die Berufung vom 9. März 2012 somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig.