Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 machte die Berufungsklägerin geltend, die Berufungsantwort sei aus dem Recht zu weisen, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Die Berufungsbeklagten stellten sich in der Eingabe vom 29. Mai 2012 auf den Standpunkt, die Berufungsantwort sei innert Frist erfolgt und verwiesen auf die Berufungsantwort und den Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO. H. Zur heutigen Verhandlung erscheinen für die Berufungsklägerin D.____ und E.____ mit Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger. Beklagtenseits sind B.____ und Rechtsanwalt Fabrizio Gabrielli anwesend.