F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 schloss die Präsidentin den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde mangels Relevanz abgewiesen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 wurde die Berufungsbeklagte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. G. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 machte die Berufungsklägerin geltend, die Berufungsantwort sei aus dem Recht zu weisen, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden sei.