Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Nachdem der Kostenvorschuss der Berufungsklägerin eingegangen war, stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Verfügung vom 4. April 2012 den Berufungsbeklagten die Berufung mit einer Frist zur Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Zustellung zu. E. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2012 beantragten die Berufungsbeklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.