Die Gerichtskosten aus dem Verfahren 114 09 438 (recte 140 09 438) von CHF 500.00 sowie diejenigen aus dem vorliegenden Verfahren von CHF 6'000.00 (bei schriftlicher Begründung des Urteils) bzw. von CHF 4'000.00 (ohne schriftliche Begründung des Urteils), jeweils inklusive Gebühr und Auslagen, werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 den Beklagten auferlegt. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Der abgewiesene Teil der Klage erfolgte mangels hinreichender Substantiierung. Auf die Begründung der Vorinstanz wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.