Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Das Grundbuchamt Sissach wird nach Rechtskraft dieses Urteils angewiesen, das Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag gemäss Ziffer 1 hiervor definitiv im Grundbuch einzutragen und das provisorische Bauhandwerkerpfandrecht für den Mehrbetrag wieder zu löschen.