Nachdem das Bezirksgerichtspräsidium Sissach der A.____AG die Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Parzelle Nr. 2113 des Grundbuches X.____ für eine Forderung von CHF 32'500.-- nebst Zins zu 5% seit 31. Juli 2009 und Kosten bewilligte, hat die A.____AG mit Prosekutionsklage vom 26. Februar 2010 die definitive Eintragung dieses Bauhandwerkerpfandrechts beantragt. Die Beklagten begehrten bei der Vorinstanz die Abweisung der Klage und die Löschung des provisorischen Eintrags des Bauhandwerkerpfandrechts. B.