{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nPosition gemeint sein könnte. Auch bezüglich des Betrages macht die Berufungsklägerin neue\nAusführungen insofern, als sie auf den Saldo auf Seite 5 von CHF 5'940.10 hinweist und von\ndiesem Betrag CHF 63.-- für die \"Küche EG\" abzieht, sodass sich ein Mehraufwand von\nCHF 5'877.10 ergibt. Auch diesbezüglich ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, alle Positionen\ndurchzugehen und zu ermitteln, welche Beträge wohl wieder abzuziehen sind. Vielmehr wäre\nes die Behauptungs- und Substantiierungspflicht der Klägerin gewesen, diese Ausführungen\nbereits in ihren vorinstanzlichen Rechtsschriften vorzubringen.\n4.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht nicht nachgekommen ist und der erstinstanzliche Entscheid nicht zu monieren ist. Die Berufung ist dementsprechend abzuweisen.\n5. Die Berufungsbeklagten bestreiten die Begründung des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls und führen aus, die Vorinstanz hätte die Klage vollumfänglich abweisen müssen. Sie machen geltend, in Bezug auf die Sanitärleistungen sei die dreimonatige Eintragungsfrist für das\nBauhandwerkerpfandrecht nicht eingehalten worden. Weiter führen sie aus, die Mehrleistungen\nseien nicht bewiesen und die Pfandsumme nicht substantiiert worden.\nDie Berufungsbeklagten haben weder eine Berufung eingereicht noch eine Anschlussberufung\nerklärt. Das vorinstanzliche Urteil kann daher aufgrund des Verbots der reformatio in peius ohnehin nicht zu Lasten der Berufungsklägerin abgeändert werden (KUKO ZPO-Alexander Brunner, Art. 313 N 1). Nachdem die Berufung abzuweisen ist, braucht auf die diesbezüglichen Ausführungen der Berufungsbeklagten daher nicht mehr eingegangen zu werden.\n6. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Berufung abzuweisen ist. Die vorinstanzliche Kostenverteilung ist ebenfalls zu bestätigen, (…).\nEntsprechend diesem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens sind die Kosten gemäss Art. 106\nAbs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1\ni.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f GebT auf pauschal CHF 3'000.-- festzulegen. Überdies hat die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter\nder Berufungsbeklagten führt in seiner Honorarrechnung vom 2. Juli 2012 ein Total von\nCHF 16'151.30 auf, basierend auf einem Grundhonorar von CHF 6'450.--, einem Zuschlag gemäss § 8 Abs. 1 lit. a TO von 100% und einem solchen gemäss § 8 Abs. 1 lit. b TO von 30%\n(für die Stellungnahme vom 29.05.2012) sowie Auslagen von CHF 119.90. Dieser Aufwand ist\nzu hoch und wird daher nach den Regeln der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und\nAnwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht festgesetzt. § 7 Abs. 1 TO sieht bei einem Streitwert\nvon CHF 20'000.-- bis CHF 50'000.-- ein Grundhonorar von CHF 3'300.-- bis CHF 6'450.-- vor.\nEntsprechend dem vorliegenden Streitwert ist das Grundhonorar auf CHF 4'000.-- festzusetzen.\nZusätzlich ist ein Zuschlag von 100% bzw. CHF 4'000.-- gemäss § 8 Abs. 1 lit. a TO vorzunehmen, da es sich um einen Prozess mit Baurechnungen und umfangreicherem Aktenmaterial\nhandelt. Für die Stellungnahme vom 29. Mai 2012 wird ein Zuschlag von lediglich 10% bzw.\nCHF 400.-- gemäss § 8 Abs. 1 lit. b TO gewährt. Die Eingabe vom 29. Mai 2012 war sehr kurz\nund verwies hauptsächlich auf die Berufungsantwort. Ein Zuschlag von 10% scheint die diesbezüglichen Aufwendungen hinreichend abzugelten. Für die Auslagen sind CHF 119.90 hinzuzurechnen und für die Mehrwertsteuer CHF 681.60 (8% auf CHF 8'519.90), sodass ein Total von\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 9'201.50 inkl. MWSt resultiert, welches als Parteientschädigung den Berufungsbeklagten\nzugesprochen wird.\n\nDemnach wird erkannt:\n://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Der Berufungsklägerin wird für das vorliegende Berufungsverfahren eine\nEntscheidgebühr von pauschal CHF 3'000.-- auferlegt.\nDie Berufungsklägerin hat den Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'201.50 (inkl. Auslagen und CHF 681.60\nMWSt.) zu zahlen.\n\nRichter Gerichtsschreiberin\n\nEdgar Schürmann Karin Arber\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}