{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhaben. Im vorliegenden Fall handelt es sich zudem um ein Drittpfandverhältnis. Die Berufungsbeklagten haben für den Bau auf ihrem Grundstück einen Generalunternehmer beauftragt. Dieser wiederum hat für die Heizungs- und Sanitärarbeiten mit der Berufungsklägerin (Subunternehmerin) Werkverträge abgeschlossen. Die Berufungsklägerin hat somit eine vertragsgemässe Vergütungsforderung gegen den Generalunternehmer, nicht jedoch gegen die Berufungsbeklagten, welche lediglich Drittpfandeigentümer sind. Da diese allfällige Vergütungsforderung der\nBerufungsklägerin gegenüber dem Generalunternehmer besteht, kann aus der Bezahlung von\nden Berufungsbeklagten an den Generalunternehmer keine Anerkennung gegenüber der Berufungsklägerin abgeleitet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Berufungsklägerin entsprechend ihren mündlichen Ausführungen die Forderung gegen den Generalunternehmer\nnoch gar nicht eingeklagt hat und diese daher zur Zeit noch umstritten ist, wie aus den Akten\nhervor geht.\n4.8 Die Berufungsklägerin macht in der Berufung zu den verschiedenen Mehrarbeiten zum\nTeil neue Ausführungen und erstmalige Bezifferungen. Soweit die Klägerin in der Berufung das\nVersäumte nachzuholen versucht, ist sie jedoch zu spät. Gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO\nwerden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer\nSorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dass diese Voraussetzung\nerfüllt wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Massgebend und vorliegend zu\nüberprüfen ist somit lediglich, ob die Vorinstanz aufgrund der ihr damals vorliegenden Ausführungen und Unterlagen korrekt entschieden hat. Wie in den oben stehenden Erwägungen bereits ausgeführt ist, war die Klage bei der Vorinstanz nicht hinreichend behauptet und begründet, so dass der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden ist.\nDie Berufungsklägerin zeigt mit den neuen Ausführungen in der Berufung auf, dass es ihr in der\nSache grundsätzlich möglich gewesen wäre, die einzelnen geltend gemachten Mehraufwendungen im Detail und für die Beklagten und das Gericht einigermassen nachvollziehbar aufzuzeigen. Ebenso wird daraus ersichtlich, dass sich die in den \"Aufgelaufenen Kosten\" aufgeführten Positionen entgegen den Darstellungen der Berufungsklägerin eben gerade nicht einfach\nund klar den in der Klage beschriebenen Arbeiten zuordnen liessen. Stellvertretend kann hier\nauf die Ausführungen zur neuen Dusche (kleines Bad) im Erdgeschoss verwiesen werden. In\nder Klagebegründung (Ziff. 21, S. 31) führte die Klägerin aus, die Dusche im Erdgeschoss sei in\nAbweichung zu den Offertplänen neu konzipiert worden. Die Apparate seien neu positioniert\nworden, was dazu geführt habe, dass die Leitungen angepasst und verlängert werden mussten.\nZusätzlich sei ein Unterputzspülkasten gewünscht worden. Dadurch habe die WC-Anlage neu\ninstalliert und angeschlossen werden müssen. Sodann sei auf Wunsch das Bidet an die Aussenwand versetzt worden, wodurch man neue Leitungen habe einziehen und anschliessen\nmüssen. Das Lavabo sei versetzt und ein grösserer Waschtisch montiert worden, was zu Anpassungen und Verlängerungen der Warm-, Kalt- und Abwasserleitungen geführt habe. In der\nKlagebegründung wurde der Mehraufwand für diese Arbeiten nicht beziffert und es wurde nicht\nausgeführt, in welchen Positionen der aufgelaufenen Kosten dieser Mehraufwand aufgeführt\nsein soll. Erst in der Berufung (Ziffer 15, S. 18 f.) führte die Berufungsklägerin aus, es handle\nsich um die Position 254.3 unter Angabe, weshalb die anderen Positionen nicht gemeint sein\nkönnten. Dieser Hinweis hätte bereits in der Klagebegründung erfolgen müssen, da es nicht\nAufgabe des Gerichts sein kann, mit Hilfe eines Ausschlussverfahrens herauszufinden, welche\n\n"}