{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\niert und beziffert bestreiten bzw. betragsmässig anerkennen konnten. So blieb denn auch strittig, was ziffernmässig überhaupt anerkannt wurde. Die Berufungsklägerin kann sich daher auch\nnicht auf eine betragsmässig höhere Anerkennung berufen, als ihr mit Entscheid der Vorinstanz\nohnehin zugesprochen wurde.\nAuch die Aufstellung auf S. 18/19 der Klagantwort stellt keine Anerkennung dar. Die Berufungsbeklagten haben dort unpräjudizierend eine eigene Rechnungsaufstellung gemacht, gemäss\nwelcher ein Guthaben für die Berufungsklägerin von CHF 12'622.90 resultiert. Diese Aufstellung\nerfolgte ausdrücklich unpräjudiziell und wurde zudem an Bedingungen geknüpft, nämlich dass\nMängel beseitigt und fehlende Unterlagen geliefert werden müssen. Ebenso sind Kosten von\nCHF 4'000.-- für die Klagantwort aufgeführt. Da es sich somit nur um ein unpräjudizielles und\nbedingtes Zugeständnis handelt, können die Berufungsbeklagten von der Berufungsklägerin\nauch darauf nicht behaftet werden.\n4.6 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe selber den Beweis erbracht, dass\nsich die in der Klage beschriebenen Arbeiten zuordnen liessen. Dieser Auffassung kann nicht\ngefolgt werden. Die Vorinstanz führte begründet aus, dass die Klage mangels hinreichender\nSubstantiierung vollumfänglich abgewiesen werden könnte. Nur weil die Beklagten zugestanden hätten, dass gewisse Mehrleistungen erbracht worden seien und die Klägerin Anspruch auf\neinen entsprechenden Werklohn habe, werde versucht, die behaupteten Zuatzleistungen zumindest teilweise zu ermitteln. Die Vorinstanz hat sodann mit eigenen Vermutungen versucht,\ndie von der Klägerin aufgeführten Mehrleistungen, für welche Bestellungsänderungen von den\nBeklagten anerkannt wurden, betragsmässig zu eruieren. Schliesslich hat die Vorinstanz für das\nzusätzliche Bidet, den zusätzlichen Handtuchheizkörper, die Sanierung Sanitärverteilbatterie\netc. und die Anpassungsarbeiten Abwasser, Waschtrog, Netztrenner etc. die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für einen Betrag von CHF 5'736.05 (ink. MWSt) gutgeheissen. Für die anderen Mehrarbeiten hat die Vorinstanz jedoch ausgeführt, dass eine betragsmässige Zuordnung unmöglich sei. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wurde die\nKlage nicht hinreichend substantiiert und hätte vollumfänglich abgewiesen werden können. Aus\nder Tatsache, dass die Vorinstanz für gewisse Mehrarbeiten dennoch eine Bezifferung vorgenommen hat, kann die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt dies\ngerade, dass es der Vorinstanz trotz entsprechender Substantiierungsbemühungen - welche sie\njedoch gar nicht hätte vornehmen müssen - nicht gelungen ist, die weiteren geltend gemachten\nMehrleistungen zu beziffern. Mangels hinreichender Behauptung und Substantiierung war eine\nZuordnung auch mit aufwändigen Bemühungen der Vorinstanz eben gerade nicht möglich.\n4.7 Die Berufungsklägerin macht schliesslich noch geltend, die Berufungsbeklagten hätten\nmit Schreiben vom 12. November 2009 an das Gericht ausgeführt, dass sie alle ihnen vorgewiesenen \"GU Rechnungen betr. Sanitärarbeiten\" schon längst bezahlt hätten (CHF 40'000.--\nSanitär und CHF 85'000.-- Heizung). Damit hätten sie die von der Berufungsklägerin geleisteten\nAnpassarbeiten sowie den Bestand und die Höhe der ausgewiesenen Forderungen vollumfänglich anerkannt. Von den CHF 125'000.--, welche die Berufungsbeklagten überwiesen hätten,\nhabe der Generalunternehmer nur CHF 77'500.-- weitergeleitet.\nAuch daraus kann die Berufungsklägerin keine Anerkennung zu Ihren Gunsten ableiten, nachdem die Berufungsbeklagten die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bestritten\n\n"}