{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAuch in der Replik ist keine entsprechende Bezifferung der einzelnen Mehrarbeiten erfolgt und\nkeine Substantiierung bzw. Ausführungen dazu, welche Positionen der Teilzahlungsgesuche\nden einzelnen Mehrarbeiten zuzuweisen sind. Nachdem die Beklagten in der Klagantwort die\ndefinitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sowie die beiden Teilzahlungsgesuche\nbestritten haben, hätte dies spätestens mit der Replik erfolgen müssen.\nEs kann nicht die Aufgabe des Gerichts sein, aus den langen Aufstellungen der Teilzahlungsgesuche selber herauszufinden, welche Position sich auf welche Mehrarbeit beziehen könnte.\nDie Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass in der Klagebegründung zwar die einzelnen Zu-\nsatz- und Mehrarbeiten einzeln aufgeführt sind, ohne diese allerdings jeweils nach Aufwand,\nMaterial und letztlich Werklohn auseinanderzuhalten und zu beziffern. Ebenso ist der Vorinstanz beizupflichten, dass als Beweis im Wesentlichen mehr oder weniger pauschal auf die Offerte bzw. Auftragsbestätigung samt Offertplänen, auf die entsprechenden Werkverträge und\nauf die Teilzahlungsgesuche samt Anhängen verwiesen wurde, sich anhand dieser Dokumente\ndie einzelnen Arbeiten jedoch nicht einwandfrei zuordnen lassen. Auch diesbezüglich ist es\nnicht die Aufgabe des Gerichts, zwecks Substantiierung der einzelnen Mehrarbeiten die von der\nKlagpartei eingereichten Unterlagen zu durchsuchen und die prozessuale Nachlässigkeit auszugleichen. Auch das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass weder mit der Klagebegründung\nvom 1. Juli 2010 noch mit der Replik vom 7. April 2011 eine hinlängliche Behauptung und Substantiierung im verlangten Sinn erfolgt ist. Die Bezifferung wird selbst aus der Berufung nicht\nklar. Im Rechtsbegehren der Berufungsschrift wird ein Betrag von CHF 26'763.50 aufgeführt, in\nder Zusammenstellung unter Ziffer 21 der Berufung ein Total von CHF 24'101.90 zuzüglich\nMehrwertsteuer von 7.6% (ergibt CHF 25'933.65 inkl. MWSt). In dieser Zusammenstellung ist\nder unter Ziffer 11 der Berufung aufgeführte Betrag von CHF 3'497.50 nicht aufgelistet. Weder\nmit noch ohne diesen Betrag kommt man jedoch auf die im Rechtsbegehren genannte Summe.\nAuch dies zeigt, dass nicht hinreichend behauptet und substantiiert wurde, dem Gericht die Zuordnung und Bezifferung nicht möglich waren und diese - entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin - alles andere als klar sind.\n4.5 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe hinreichend substantiiert. So würde sich\naus der Klageantwort ergeben, dass sich die Beklagten sehr ausführlich zur Klagschrift und den\ndarin angebrachten Behauptungen geäussert hätten. Die Beklagten seien in der Lage gewesen,\neine Vielzahl von Ausführungen und Mehrarbeiten anzuerkennen und nicht zu bestreiten.\nEs trifft zu, dass die Beklagten in der Klagantwort gewisse Mehrarbeiten anerkannt haben, so\nbeispielsweise zusätzlich ein Bidetanschluss und ein Handtuchradiator. Sie haben jedoch betragsmässig keine Zahlen genannt. Da die Klägerin ihrerseits keine Beträge für die einzelnen\nMehrarbeiten nannte, wird denn aus der Klagantwort auch nicht ersichtlich, was betragsmässig\nanerkannt war. Die Unsicherheit betreffend die Beträge wird sodann aus der Replik und der\nDuplik sehr deutlich. In der Replik unter Ziffer 28 führte die Klägerin aus, die Beklagten hätten\neine Forderung in der Höhe von mindestens CHF 22'191.00 anerkannt. In der Duplik (zu S2/39\nPunkt 28) wird dies bestritten und ausgeführt, es sei unverständlich, wie die Klägerin auf diesen\nBetrag kommen würde. Für das zusätzliche Bidet, den zusätzlichen Handtuchradiator und den\nWaschmaschinen/Tumbler - Anschluss handle es sich um eine Summe von CHF 3'146.70 ohne\nMWSt und Abzüge. Bereits diese Differenzen zeigen, dass die Beklagten mangels Bezifferung\nund Substantiierung der einzelnen Mehrarbeiten in der Klagebegründung auch nicht substanti-\n\n"}