{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nGrundlagen für die eingeklagte Forderung aus den eingereichten Beilagen zusammen zu suchen (KUKO ZPO-Georg Naegeli, Art. 221 N 27 f.). Im kantonalen Zivilprozessrecht, welches im\nvorinstanzlichen Verfahren noch anwendbar war, geht die Behauptungs- und Substantiierungspflicht aus § 104 Abs. 2 lit. c und d hervor und wird angesichts der Eventualmaxime (§ 104\nAbs. 1 Abs. 1 lit. b ZPO BL) streng gehandhabt.\n4.4 Gestützt auf Art. 8 ZGB trägt vorliegend die Klägerin/Berufungsklägerin die Behaup-\ntungs- und Substantiierungslast. Die Berufungsklägerin hat in ihrer erstinstanzlichen Klagebegründung vom 1. Juli 2010 ausgeführt, dass sie nebst den in den Offerten und Werkverträgen\nenthaltenen Leistungen weitere Mehrarbeiten erbracht habe aufgrund zusätzlicher Bestellungsänderungen bzw. Sonderwünschen sowie zum Ausbügeln und Verbessern von Fehlern und\nUnzulässigkeiten. Mit Zwischenabrechnungen vom 30. Juli 2009 und vom 31. Juli 2009 habe\nsie beim Generalunternehmer die Teilzahlung dieser von ihr geleisteten Zusatzarbeiten in Höhe\nvon CHF 2'500.-- bzw. von CHF 30'000.-- verlangt. In beiden Teilzahlungsgesuchen sei eine\ndetaillierte Auflistung zusätzlich ausgeführter Arbeiten vorgenommen worden. Sie hat in der\nKlagebegründung vom 1. Juli 2010, Ziffer 11 auf S. 16 f., sodann die Mehrarbeiten in zehn verschiedenen Punkten aufgelistet und ab Seite 20 der Klagebegründung Ausführungen zu diesen\neinzelnen Mehrarbeiten gemacht. Sie legte dabei jeweils dar, welche Arbeiten in der Offerte\nbzw. im Werkvertrag enthalten gewesen und welche Zusatzarbeiten aufgrund welcher Vorkommnisse geleistet worden seien. Sodann führte sie jeweils aus, die sich aus den Sonderwünschen ergebenden Mehrarbeiten und die Forderung habe sie in ihrem Teilzahlungsgesuch ausführlich und klar ausgewiesen. Dabei verwies sie meistens auf das entsprechende Teilzahlungsgesuch vom 31. Juli 2009 oder vom 30. Juli 2009. Als Beweismittel führte sie - je nach\nMehrarbeit - die entsprechenden Offerten, Werkverträge, Pläne, Fotodokumentationen, Teilzahlungsgesuche, Augenschein und Zeugen auf.\nDie Berufungsklägerin hat in der Klagebegründung keine dieser zehn geltend gemachten Mehrarbeiten beziffert. Die einzige Bezifferung befindet sich im Rechtsbegehren, mit welchem die\ndefinitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts für den Gesamtbetrag von CHF 32'500.--\nverlangt wird. Wie dieser Gesamtbetrag auf die einzelnen Mehrarbeiten verteilt ist, kann der\nKlagebegründung nicht entnommen werden. Es reicht nicht aus, lediglich einen Gesamtbetrag\nzu nennen, ohne auszuführen, wie sich dieser genau zusammen setzt bzw. wie die einzelnen\nMehrarbeiten beziffert werden. Mangels Bezifferung dieser einzelnen Mehrarbeiten fehlt es\ndiesbezüglich bereits an einer hinreichenden Behauptung.\nDie Berufungsklägerin hat in der Klagebegründung auch nicht ausgeführt, auf welche Position\nin den Teilzahlungsgesuchen sich die jeweiligen Mehrarbeiten beziehen sollen, sondern jeweils\nnur pauschal auf das entsprechende Teilzahlungsgesuch verwiesen. Das Teilzahlungsgesuch\nvom 30. Juli 2009 enthält auf zwei Seiten eine Aufstellung über die aufgelaufenen Kosten und\njenes vom 31. Juli 2009 sogar auf 13 Seiten. Es ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich, auf\nwelche Positionen in diesen langen Aufstellungen verwiesen wird bzw. welche Positionen sich\nauf welche der in den zehn Punkten aufgeführten Mehrleistungen beziehen. Mangels Bezifferung dieser einzelnen Mehrarbeiten können diese auch nicht aufgrund des Betrages den einzelnen Positionen oder Überschriften in der Aufstellung über die aufgelaufenen Kosten zugewiesen werden.\n\n"}