{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nten der beiden Arbeitsgattungen seien ins Recht gelegt worden. Darin werde ausgeführt, welches Material die Berufungsklägerin geliefert habe und welche Arbeiten von ihr erbracht worden\nseien. Die Offerten würden etliche Vorbehalte enthalten; diese Arbeiten seien nicht Bestandteil\nder Offerten. Die Offerten würden klar ausführen, welches Material/welche Arbeiten geliefert\nwürden. Zudem habe sie in den beiden Teilzahlungsgesuchen vom 30. und 31. Juli 2009 eine\ndetaillierte Auflistung der in Rechnung gestellten Arbeiten vorgenommen. Zusätzlich habe sie\nauf die jeweiligen Aufstellungen \"Aufgelaufene Kosten\" verwiesen, die je mit den Teilzahlungsgesuchen verschickt worden seien. In diesen Aufstellungen würden die vorgenommenen Arbeiten, das verwendete Material und die dafür aufgewendete Arbeitszeit klar und übersichtlich aufgeführt, auch werde aufgeteilt in einzelne Positionen, welche wiederum mit aussagekräftigen\nund prägnanten Zwischentiteln aufgegliedert seien. Die Vorinstanz habe denn auch den Betrag\nvon CHF 5'330.90 zuordnen können. Zusätzlich zu diesen Unterlagen habe sie mit dem Teilzahlungsgesuch vom 31. Juli 2009 Rapporte und Beiblätter \"Umbau des Alten Badezimmer im\nEG\" beigefügt, aus welchen ersichtlich sei, welche Arbeiten wann und weshalb vorgenommen\nworden seien, welches Material verwendet worden sei und wie viele Stunden gearbeitet worden\nsei. Sie habe somit volle Transparenz hergestellt und in der Klage die Auflistung der einzelnen\nausgeführten Arbeiten und des verbauten Materials vorgenommen. Die Positionen und deren\nUnterpositionen würden sich den in der Klage geltend gemachten Mehrarbeiten zuordnen lassen. Die beiden Dokumente \"Aufgelaufene Kosten\" seien anhand der eingereichten Rapporte\nerstellt worden und würden den Baufortschritt chronologisch darstellen. Eine Abrechnung nach\neinzelnen Räumen könne nicht bzw. nur mit einem sehr hohen bürokratischen Aufwand vorgenommen werden. Der von der Vorinstanz verlangte Massstab an die Behauptungs- und Substantiierungslast sei unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt.\nDagegen rügen die Berufungsbeklagten die ungenügende Substantiierung, selbst im Zusammenhang mit der Berufungsschrift. Sie bringen diesbezüglich vor, es sei ihnen kaum möglich,\nsinnvoll Stellung zu nehmen, weshalb die Berufung abzuweisen sei. Sämtliche Ausführungen\nder Gegenseite würden bestritten.\n4.3 Die Dispositions- und Verhandlungsmaxime - welche im vorliegenden Fall anwendbar\nsind - besagen, dass der Rechtssuchende die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat,\naus deren Vorliegen er seinen Anspruch herleitet (Bger 4A_169/2011 vom 19.07.2011, E. 5.5).\nDer Richter darf das Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten Tatsachen abstützen; somit obliegt den Parteien die Behauptungslast. Es handelt sich dabei nicht um eine Rechtspflicht,\nsondern um eine prozessuale Obliegenheit, deren Unterlassung zu einem prozessualen Nachteil führt, indem die betreffende Tatsache im Prozess unberücksichtigt bleibt (ADRIAN\nSTAEHELIN/THOMAS SUTTER, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und\nBasel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 11 N 16). Für die Substantiierung sind die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen darzulegen, sondern so umfassend\nund klar, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Ebenso muss es der Gegenpartei\nmöglich sein, substantiiert zu bestreiten oder den Gegenbeweis anzutreten. Die inhaltliche\nTragweite der Substantiierungslast hängt auch vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab\n(Bger 4A_169/2011 vom 19.07.2011, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Die Substantiierung der\nTatsachenbehauptungen hat in der Rechtsschrift zu erfolgen. Verweisungen auf Beilagen genügen grundsätzlich nicht. Es ist nicht Sache des Gerichts und der Gegenpartei, sich die\n\n"}