{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrung eines Augenscheins sieht. Die entsprechende Beweisverfügung der Instruktionsrichterin ist\ndaher weder abzuändern noch zu ergänzen bzw. der wiederholte Antrag auf Durchführung eines Augenscheins ist erneut abzuweisen.\n3. Unabhängig davon, dass für das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen\nder Schweizerischen ZPO zur Anwendung gelangen, ist der angefochtene Entscheid daraufhin\nzu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden Normen richtig angewendet hat. Im erstinstanzlichen Verfahren ist gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO noch das\nbisherige kantonale Prozessrecht anwendbar gewesen, so dass - soweit zwischen den Parteien\ndie Anwendung prozessualer Bestimmungen strittig ist - die korrekte Anwendung der kantonalen ZPO (ZPO BL) zu prüfen ist.\n4.1 Die Berufung richtet sich gegen die Ausführungen der Vorinstanz soweit sie die Höhe\nder Pfandsumme und den Vorwurf der ungenügenden Substantiierung der Forderung betreffen.\nBei der sicherzustellenden Forderung geht es um den Werklohn der Berufungsklägerin für geleistete Arbeiten an der Liegenschaft der Berufungsbeklagten, die in den Werkverträgen nicht\nenthalten bzw. vorgesehen gewesen sind. Die Berufungsklägerin machte geltend, diese Arbeiten seien aufgrund von Bestellungsänderungen und Anpassungsarbeiten bzw. Extrawünschen\nentstanden.\nDie Vorinstanz führte in der Entscheidbegründung auf Seite 13 aus, die Klägerin habe in der\nKlagebegründung zwar die einzelnen Zusatz- und Mehrarbeiten einzeln aufgeführt, ohne diese\nallerdings jeweils nach Aufwand, Material und letztlich Werklohn auseinanderzuhalten und zu\nbeziffern. Als Beweis verweise sie im Wesentlichen mehr oder weniger pauschal auf die Offerte\nBKP 25 bzw. Auftragsbestätigung BKP 24 samt Offertplänen, auf die entsprechenden Werkverträge und auf die Teilzahlungsgesuche vom 30. und 31. Juli 2009 samt Anhängen. Letztere\nwiederum würden aus der klägerischen Aufstellung der aufgelaufenen Kosten, gefolgt von (teilweise nur schwer entzifferbaren) handschriftlichen Notizen bestehen. Anhand dieser Dokumente würden sich die einzelnen Arbeiten nicht einwandfrei zuordnen lassen. Die Vorinstanz führte\naus, es wäre durchaus vertretbar, die Klage mangels hinreichender Substantiierung vollumfänglich abzuweisen. Da die Beklagten jedoch zugestanden hätten, dass gewisse Mehrleistungen\nerbracht worden seien und die Klägerin Anspruch auf einen entsprechenden Werklohn habe,\nwerde das Gericht versuchen, den klägerischen Anspruch zumindest teilweise ziffernmässig zu\nermitteln. In der Folge ging die Vorinstanz auf die einzelnen Mehrarbeiten ein und hat für deren\nvier jeweils einen Betrag gutgeheissen, total ausmachend CHF 5'330.90 exkl. MWSt bzw.\nCHF 5'736.05 inkl. MWSt. Für die restlichen Mehrarbeiten wurde betragsmässig kein Pfandrecht zugesprochen.\n4.2 Die Berufungsklägerin macht geltend, sie habe in der Klage die vorgenommenen Arbeiten ausführlich und detailliert beschrieben. Sie habe die Pläne ins Recht gelegt, welche die\nGrundlage für die Offerten dargestellt hätten. Die Ausführungen zu den vorgenommenen Mehrarbeiten seien aufgegliedert und jeweils mit Überschriften und Nummern versehen worden.\nDiese Nummern würden Bezug auf die Offertpläne nehmen. Anhand der Offerten und Offertplänen könne nachvollzogen werden, welche Arbeiten und Bestellungsänderungen wo vorgenommen worden seien. Die Offertpläne würden aber auch zeigen, welche Arbeiten sich gegenseitig sachlich bedingen, zusammenhängen und eine Einheit bilden würden. Auch die Offer-\n\n"}