{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCHF 32'499.55. Auch wenn die Rechtsbegehren in der Berufung unklar und mangelhaft formuliert sind, ergibt sich aus der Begründung der Berufung in Verbindung mit dem angefochtenen\nEntscheid, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt. Insbesondere ist klar, dass es in\ndiesem Verfahren um die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts geht und diese\nbeantragt wird. So hat die Berufungsklägerin bei der Vorinstanz bereits die definitive Eintragung\ndes Bauhandwerkerpfandrechts für den Betrag von CHF 32'500.-- zuzüglich Zins von 5% seit\n31. Juli 2009 und sämtlicher Kosten verlangt. Auch hinsichtlich des Betrages ergibt sich ohne\nWeiteres, dass die Berufungsklägerin die definitive Eintragung für eine Pfandsumme von insgesamt CHF 32'500.-- begehrt und mit Berufung die Differenz zu dem von der Vorinstanz bereits\nfür definitiv erklärten Betrag geltend macht, was CHF 26'763.95 entspricht. Dass die Berufungsklägerin die Ergänzung des Urteils beantragt, steht dem nicht entgegen. Da ihre Klage von der\nVorinstanz teilweise gutgeheissen wurde, hat sie nicht die Aufhebung dieses Urteils verlangt,\nsondern eben nur die Ergänzung in dem Sinne, als das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des\ngutgeheissenen Teils der Klage bestehen bleiben soll und nur hinsichtlich des abgewiesenen\nTeils die Berufungsinstanz neu entscheiden bzw. für diesen Teil die definitive Eintragung des\nBauhandwerkerpfandrechts bewilligen soll. Aus dem gestellten Antrag wird ersichtlich, inwiefern\ndie Neuentscheidung in der Sache verlangt wird, nämlich für den von der Vorinstanz abgewiesenen Teil der Klage. Gestützt auf diese Ausführungen ist auf die Berufung trotz unklaren\nRechtsbegehren einzutreten.\n1.4 Die Berufungsklägerin stellt die Einhaltung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort in Frage. Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde den Berufungsbeklagten die Berufung\nzugesendet mit Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Berufungsantwort entsprechend Art.\n312 Abs. 2 ZPO. Diese Verfügung wurde den Berufungsbeklagten am 7. April 2012 zugestellt,\ndem Samstag zwischen Karfreitag und Ostersonntag. Das war im Fristenstillstand gemäss Art.\n145 Abs. 1 lit. a ZPO, welcher vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach\nOstern dauert, was dieses Jahr dem Zeitraum vom 1. April 2012 bis 15. April 2012 entsprach.\nEine Ausnahme nach Art. 145 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, da das Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts weder ein Schlichtungsverfahren noch ein summarisches\nVerfahren darstellt. Gemäss Art. 146 Abs. 1 ZPO beginnt der Fristenlauf bei einer Zustellung\nwährend des Stillstandes am ersten Tag nach Ende des Stillstandes. Nachdem der Fristenstillstand bis zum 15. April 2012 dauerte, begann der Fristenlauf somit am 16. April 2012. Dementsprechend lief die 30-tägige Frist vom 16. April 2012 bis zum 15. Mai 2012. Die Berufungsantwort wurde am 15. Mai 2012 abgeschickt und erfolgte somit innert der Frist, so dass diese\nRechtsschrift nicht aus dem Recht zu weisen ist.\n2. An der heutigen Hauptverhandlung weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass sie einen Augenschein beantragt habe und an diesem Beweisantrag festhalte. Die Gerichtspräsidentin hat als Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 22. Mai 2012, Ziffer 5, den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mangels Relevanz abgewiesen.\nDie Rechtsmittelinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), wobei Beweisverfügungen jederzeit abgeändert oder ergänzt werden können (Art. 316 Abs. 3 i.V.m. Art. 154\nZPO). Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der hinreichenden Substantiierung\nder Klage. Für diese Frage ist kein Augenschein erforderlich, so dass auch die Dreierkammer\ndes Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, keine Relevanz für die Durchfüh-\n\n"}