{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall ist die Streitwertgrenze erreicht. Die schriftliche Begründung des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 15. Dezember\n2011 wurde der Berufungsklägerin am 8. Februar 2012 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist durch\ndie Berufung vom 9. März 2012 somit eingehalten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die\nDreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden\nBerufung zuständig.\n1.3 Die Berufungsbeklagten bringen vor, das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sei\nfalsch. Die Rechtsmittelinstanz könne gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO den angefochtenen Entscheid bestätigen, neu entscheiden oder die Sache unter bestimmten Voraussetzungen an die\nerste Instanz zurück weisen. Die Berufungsklägerin würde um eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils verlangen, anstatt dessen Aufhebung in Verbindung mit dem Begehren um einen\nneuen Entscheid des Kantonsgerichts. Die Berufungsbeklagten bringen überdies vor, die\nRechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Berufung seien unklar formuliert.\nAus der Berufungsschrift muss hervorgehen, inwieweit der Entscheid angefochten wird, ob sich\ndie Berufung auf das gesamte Urteil oder nur gegen einen Teil davon richtet; es muss sich ergeben, inwieweit das streitbefangene Recht weiterhin im Streit liegt. Daher müssen die Anträge\nbezeichnen, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils angefochten und welche Änderungen\nbeantragt werden (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Basel 2011, § 11 N 874 f.). Das Bundesgericht hat sich in BGE 137 III 617 mit der Frage von unklaren Rechtsbegehren auseinandergesetzt. Vorab hat es festgestellt, dass es grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung darstellt, in der Berufungseingabe bestimmte und im Fall von Geldforderungen bezifferte Begehren\nzu verlangen (BGE 137 III 617, E. 6.1, mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht aber unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt\noder welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Die Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung\nauszulegen (BGE 137 II 617, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).\nDie Rechtsbegehren der Berufung sind in der Tat sehr missverständlich formuliert. So beantragt\ndie Berufungsklägerin, in Ergänzung zu Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz sei das Grundbuchamt Sissach richterlich anzuweisen, neben den gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils\nbereits definitiv erklärten CHF 5'736.05 das provisorische Bauhandwerkerpfandrecht zusätzlich\nfür den Betrag von CHF 26'763.50 (…) einzutragen. Da das Bauhandwerkerpfandrecht bereits\nprovisorisch eingetragen wurde und es im Prosekutionsprozess um die definitive Eintragung\nging, kann wohl nur gemeint gewesen sein, dass in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils der\nVorinstanz das provisorische Bauhandwerkerpfandrecht für diesen zusätzlichen Betrag für definitiv zu erklären ist. Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 wird beantragt, dass das provisorische Bauhandwerkerpfandrecht für den Betrag von CHF 26'763.50 nicht zu löschen sei, obwohl es im\nvorliegenden Verfahren um die definitive Eintragung geht. Schliesslich ergibt die Summe des in\nZiffer 1 geltend gemachten Betrages von CHF 26'763.50 mit dem von der Vorinstanz bereits\ndefinitiv erklärten Betrag von CHF 5'736.05 nicht die Summe von CHF 32'500.-- sondern von\n\n"}