{"Signatur": "BL_KG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-03", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6b3c406f-10d4-45fd-a3d4-d6eff336e6a6&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "a199d1b7f40e408a22bee62486978159"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_001_400-12-81_2012-07-03.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=76641241-c826-4d11-b4c3-ef4439797212", "Checksum": "d3d353080954052aa08ac1ace199ec7a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["400 12 81", "400 2012 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bauhandwerkerpfandrecht"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:42:22", "Checksum": "a341e769ba867e946ae70f7f60279ec0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2012 400 12 81 (400 2012 81)\nRegeste:\nBauhandwerkerpfandrecht\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n3. Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Sissach vom 15. Dezember 2011 sei vollumfänglich aufzuheben.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, auch für das vorangegangene Verfahren auf provisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts\n(Verfahren mit der Nummer 140 09 438) und des Verfahrens vor der Vorinstanz (Verfahren mit der Nummer 140 10 76).\nAuf die Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\nD. Nachdem der Kostenvorschuss der Berufungsklägerin eingegangen war, stellte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Verfügung vom 4. April\n2012 den Berufungsbeklagten die Berufung mit einer Frist zur Berufungsantwort innert 30 Tagen seit Zustellung zu.\nE. Mit Berufungsantwort vom 15. Mai 2012 beantragten die Berufungsbeklagten die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils; unter o/e-\nKostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin. Auf die Ausführungen wird - soweit erforderlich -\nin den Erwägungen eingegangen.\nF. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 schloss die Präsidentin den Schriftenwechsel und lud\ndie Parteien zur Hauptverhandlung vor. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde mangels Relevanz abgewiesen. Mit Verfügung vom 4. Juni 2012 wurde die Berufungsbeklagte von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert.\nG. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 machte die Berufungsklägerin geltend, die Berufungsantwort sei aus dem Recht zu weisen, da sie nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Die Berufungsbeklagten stellten sich in der Eingabe vom 29. Mai 2012 auf den Standpunkt, die Berufungsantwort sei innert Frist erfolgt und verwiesen auf die Berufungsantwort und den Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO.\nH. Zur heutigen Verhandlung erscheinen für die Berufungsklägerin D.____ und E.____ mit\nRechtsanwalt Daniel Helfenfinger. Beklagtenseits sind B.____ und Rechtsanwalt Fabrizio\nGabrielli anwesend. Die Parteien halten an ihren bereits mit den Rechtsschriften gestellten\nRechtsbegehren fest.\n\nErwägungen\n1.1 Gemäss Art. 405 der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für die Beurteilung von Rechtsmitteln dasjenige Recht anwendbar, das\nbei der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft war. Der angefochtene Entscheid datiert vom 15. Dezember 2011 und wurde den Parteien somit nach Inkrafttreten der neuen ZPO\neröffnet, so dass auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der seit dem\n01. Januar 2011 geltenden ZPO zur Anwendung gelangen.\n1.2 Gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann Berufung erhoben werden, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens CHF 10'000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die\nBerufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent-\n\n"}