3. Die Berufungsbeklagten haben dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 148.15 zu bezahlen. Jede Partei trägt die Kosten der berufsmässigen Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren selbst. Präsidentin Gerichtsschreiber Christine Baltzer-Bader Hansruedi Zweifel Gegen diesen Entscheid haben die Berufungsbeklagten Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (5A_668/2012). Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht