_, geltend gemachten Vorkaufsrechts erfolglos gewesen und ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich bestätigt worden. Dies ist bei der Kostenverteilung für das erstinstanzliche Verfahren im Sinne einer bloss teilweise erfolgreichen Klage gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Das Kantonsgericht hält es daher für angemessen, die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Kosten für die berufsmässige Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren jede Partei selbst tragen zu lassen. Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: