Vom gesamten Vertretungsaufwand von CHF 10'000.00 inkl. Auslagen und MWST haben die Beklagten 70 % zu tragen. Daraus ergibt sich eine reduzierte Parteientschädigung an den Kläger von CHF 2'000.00 inkl. Auslagen und inkl. MWST. An den im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger zusätzlich noch geltend gemachten, diversen Feststellungsbegehren hat der Kläger nicht festgehalten und das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich akzeptiert. Zudem ist die Berufung hinsichtlich des an Parzelle Nr. 924, GB D.____, geltend gemachten Vorkaufsrechts erfolglos gewesen und ist das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich bestätigt worden.