b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 2'000.00 festgelegt. Der Rechtsbeistand des Klägers hat keine Honorarnote eingereicht. Das Kantonsgericht bemisst die zu leistende reduzierte Parteientschädigung in Anwendung der §§ 7, 10 und 14 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) wie folgt: Pro Partei werden für die berufsmässige Vertretung rechnerisch Kosten von je CHF 5'000.00 inkl. Auslagen und MWST eingesetzt. Vom gesamten Vertretungsaufwand von CHF 10'000.00 inkl. Auslagen und MWST haben die Beklagten 70 % zu tragen.