Die von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorbehaltene Zinsforderung ist weder in der Höhe noch in der Dauer genügend substanziiert worden. Im Berufungsverfahren haben die Beklagten an der Zinsforderung auf dem Rückerstattungsanspruch nicht mehr festgehalten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 der Berufungsantwort vom 07.03.2012). Die Beklagten konnten die fragliche Parzelle seit Frühling 2011 landwirtschaftlich nutzen, weshalb ab diesem Zeitpunkt ohnehin kein Grund bestünde, den Beklagten eine Zinsforderung auf dem Rückerstattungsanspruch zuzusprechen. Deshalb ist die Berufung hinsichtlich des Vorkaufsrechts an Parzelle Nr. 606, GB D.____, antragsgemäss gutzuheissen.