Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen der Aufstellung im Beilagenverzeichnis zur Eingabe der Beklagten vom 21.06.2011 an das Bezirksgericht Waldenburg nicht zu berücksichtigen sind. Die Tragung der Gebühr von CHF 200.00 für die Erwerbsbewilligung des LZE ist in den Bedingungen des Kaufvertrags nicht geregelt, weshalb keine Rechtsgrundlage besteht, diese auf den Vorkaufsberechtigten zu überwälzen.