1 bis 4 und Ziff. 8). Der Rückerstattungsanspruch der Beklagten setzt sich folglich aus dem Kaufpreis von CHF 44'208.90, dem Gebührenanteil von CHF 534.65 und der Handänderungssteuer von CHF 552.00 zusammen (vgl. Beilagen zum Schreiben der Beklagten vom 21.06.2011 an das Bezirksgericht Waldenburg). Die hälftige Tragung der Vermessungs- und Vermarkungskosten der Mutation Nr. 238 ist nicht Bestandteil des Kaufvertrags betreffend Parzelle Nr. 606, GB D.____, sondern betreffend Parzelle Nr. 924, GB D.____ (vgl. Klagantwortbeilage 5, Ziff. 8), weshalb diese Kosten entge-