Somit ist das Kantonsgericht anhand der vorliegenden Akten in der Lage, in der Sache selbst umfassend zu entscheiden, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückweisen zu müssen. Laut Kaufvertrag vom 18.12.2007 betreffend Parzelle Nr. 606, GB D.____, hat der Käufer den Kaufpreis vor der Eigentumsübertragung vollständig zu bezahlen und zusätzlich die mit diesem Vertrag verbundenen Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer zur Hälfte zu übernehmen (vgl. Klagantwortbeilage 8, Ziff. 1 bis 4 und Ziff.