14, Vorinstanz act. 101, sowie Berufungsbegründung S. 8 Ziff. 4). Die Beklagten erhielten bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gelegenheit, die Belege betreffend Kaufpreis, Steuern, Gebühren und weitere Auslagen nachzureichen und damit ihre Eventualforderung zu substanziieren (vgl. Verfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Waldenburg vom 25.05.2011). Somit ist das Kantonsgericht anhand der vorliegenden Akten in der Lage, in der Sache selbst umfassend zu entscheiden, ohne die Sache an die Vorinstanz zurückweisen zu müssen.