Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zelle Nr. 606, GB D.____, mit der Flurbezeichnung "F.____" im besagten Vertrag ebenfalls namentlich erwähnt worden ist (vgl. Klagbeilage 1), gilt auch für diese Parzelle die rechtliche Qualifikation als landwirtschaftliches Pachtverhältnis. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 lit. a BGBB erfüllt. Am Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB bestehen angesichts der vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche von 22.25 ha und der Lage von Parzelle Nr. 606, GB D.__