5. Gutglaubensschutz des Dritterwerbers Der Einwand der Beklagten, sie seien beim Kauf der Parzelle Nr. 606, GB D.____, und bei der Eigentumsübertragung auf sie über die Problematik des Pächtervorkaufsrechts nicht informiert gewesen, ist aktenwidrig. So hält der öffentlich beurkundete Kaufvertrag unter Ziff. 6.c "Vorkaufsrecht Pächter" fest, dass gemäss Angaben der Verkäuferschaft bezüglich des Kaufobjekts ein Vertragsverhältnis über den Kauf von Heu- und Emdgras mit dem Kläger (vgl. Klagantwortbeilage 8) bestehe. Gleichzeitig haben die Parteien im Kaufvertrag unter Ziff.