_, innert Frist kein Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei, ist einerseits unzutreffend und andererseits rechtlich ohne Bedeutung, steht doch im Streitfall die Prüfung der Fristeinhaltung einzig dem Zivilrichter zu. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die aktenkundige Zustellung der Klage vom 01.12.2008 an die mit dem Vorkaufsrecht belastete Partei innert der dreimonatigen Verwir- Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht kungsfrist nicht berücksichtigt hat. Die Vorinstanz nahm daher zu Unrecht eine Verwirkung des Vorkaufsrechts des Klägers hinsichtlich Parzelle Nr. 606, GB D.____, an.