Somit ist dem Kläger nach Ansicht des Kantonsgerichts der Beweis dafür, dass die Ausübungserklärung des Klägers hinsichtlich Parzelle Nr. 606, GB D.____, der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Partei innert der Dreimonatsfrist zur Kenntnis gelangt ist, gelungen. Die Feststellung der Bezirksschreiberei in ihrem Schreiben an den Kläger vom 18.07.2008, dass bezüglich Parzelle Nr. 606, GB D.____, innert Frist kein Vorkaufsrecht ausgeübt worden sei, ist einerseits unzutreffend und andererseits rechtlich ohne Bedeutung, steht doch im Streitfall die Prüfung der Fristeinhaltung einzig dem Zivilrichter zu.