geblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Mit Klage vom 01.12.2008 an das Bezirksgericht Waldenburg machte der Kläger das Vorkaufsrecht prozessual gegenüber der Erbengemeinschaft des E.____ und gegenüber den Beklagten 1 und 2 geltend. Von dieser Klage ging der Gegenpartei wenige Tage nach dem 01.12.2008 eine Orientierungskopie zu (vgl. Vorinstanz act. 44), was im Übrigen unbestritten ist. Somit ist dem Kläger nach Ansicht des Kantonsgerichts der Beweis dafür, dass die Ausübungserklärung des Klägers hinsichtlich Parzelle Nr. 606, GB D.____, der mit dem Vorkaufsrecht belasteten Partei innert der Dreimonatsfrist zur Kenntnis gelangt ist, gelungen.