Er musste der Mitteilung der Verfügung des LZE vom 19.11.2007 daher keine zivilrechtliche Bedeutung beimessen, weshalb darin auch keine rechtswirksame Preisbekanntgabe an den Vorkaufsberechtigten erblickt werden kann. Vom Kaufpreis erfuhr der Kläger vielmehr erst im Rahmen der Einholung einer Erwerbsbewilligung, welche ihm das LZE mit Verfügung vom 08.09.2008 samt Preisangabe für die Parzelle Nr. 606, GB D.____, erteilte (vgl. Klagbeilage 6), d.h. frühestens 1 bis 2 Tage nach dem 08.09.2008. Indem die Vorinstanz die Kenntnis des Klägers über den Vertragsinhalt betreffend Parzelle Nr. 606, GB D.____, spätestens per 10.07.2008 angenommen hat, hat sie den mass-