Die entsprechende Verfügung datiert vom 19.11.2007, also noch vor dem Abschluss des Kaufvertrags, und damit vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger noch nicht wusste, dass es zu einem Vorkaufsfall kommt. Er musste der Mitteilung der Verfügung des LZE vom 19.11.2007 daher keine zivilrechtliche Bedeutung beimessen, weshalb darin auch keine rechtswirksame Preisbekanntgabe an den Vorkaufsberechtigten erblickt werden kann.