Der Kaufpreis als wesentlicher Inhalt des Kaufvertrags ist hingegen nicht publiziert worden (vgl. Klagantwortbeilage 9). Die den Beklagten vom LZE erteilte Erwerbsbewilligung ist von den Beklagten nicht ins Recht gelegt aber im Kaufvertrag erwähnt worden (vgl. Klagantwortbeilage 8). Die entsprechende Verfügung datiert vom 19.11.2007, also noch vor dem Abschluss des Kaufvertrags, und damit vor dem Eintritt des Vorkaufsfalls, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger noch nicht wusste, dass es zu einem Vorkaufsfall kommt.