Dass die Bezirksschreiberei Waldenburg dem Kläger vom Verkauf der Parzelle Nr. 606, GB D.____, an die Beklagten 1 und 2 mit Schreiben vom 19.12.2007 Mitteilung gemacht habe, ist entgegen dem Schreiben des stellvertretenden Grundbuchverwalters von Waldenburg vom 18.07.2008 eine unbewiesene Tatsache. Folglich hat er erst nach der im Amtsblatt vom 26.06.2008 erfolgten Publikation von diesem Verkauf Kenntnis nehmen können. Der Kaufpreis als wesentlicher Inhalt des Kaufvertrags ist hingegen nicht publiziert worden (vgl. Klagantwortbeilage 9).