Mitteilung des erfolgten Kaufs) auch die passive Stellvertretung (Recht, die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten entgegenzunehmen) beinhalte. Somit ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Kläger hinsichtlich Parzelle Nr. 924, GB D.____, das Vorkaufsrecht verwirkt hat, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist. Dass die Bezirksschreiberei Waldenburg dem Kläger vom Verkauf der Parzelle Nr. 606, GB D.____, an die Beklagten 1 und 2 mit Schreiben vom 19.12.2007 Mitteilung gemacht habe, ist entgegen dem Schreiben des stellvertretenden Grundbuchverwalters von Waldenburg vom 18.07.2008 eine unbewiesene Tatsache.