Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grundbuchamt Waldenburg an die damalige Eigentümerschaft ist nicht nachgewiesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann aus der Ermächtigung des Grundbuchamts Waldenburg, den Kläger über den Abschluss des Kaufvertrags betreffend Parzelle Nr. 924, GB D.____, in Kenntnis zu setzen (vgl. Klagantwortbeilage 5), nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass das Grundbuchamt Waldenburg von den Kaufvertragsparteien stillschweigend auch zur Entgegennahme der Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts durch den Pächter ermächtigt worden ist.